ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 LEISTUNGEN Gegenstand des Vertrages zwischen ZR (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) sind Entwurf und Planung von Teil- oder kompletten Gestaltungs- und Einrichtungskonzepten, Entwurf und Design von Grafiken, Interior sowie die dazu gehörenden Ausführungsleistungen. Alle vertragsrelevanten, durch ZR zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den im Angebot aufgeführten Leistungsbeschreibungen und beigefügten Anlagen. Alle im Angebot aufgeführten, von ZR selbst zu erstellenden Leistungen bleiben für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Angebotsabgabe bindend. Alle in der Anlage zum Angebot genannten Fremdleistungen, sei es aus Handwerker- bzw. Herstellungstätigkeiten, Material- oder Möbellieferungen, dienen lediglich der Entwurfs- und Kostenübersicht und sind nicht Bestandteil des Angebots und somit nicht bindend. In Ausnahme Lieferung von Dekoration und Möbeln aus eigenem Bestand. Spezielle, nicht im Angebot aufgeführte Ausführungswünsche und Änderungen sind bei Auftragsvergabe in schriftlicher Form anzugeben.

2 AUFTRAG Die Auftragserteilung erfolgt durch die Rückgabe des vom Auftraggeber unterzeichneten Angebotes entweder per Briefpost oder per Mail und ist in letzterem Fall auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Die Auftragserteilung bezieht sich ausschließlich auf alle im Angebot erfassten Positionen. Die Auftragserteilung ist bindend. Änderungswünsche werden in einem gesonderten Angebot erfasst und separat vergütet. ZR wird erst nach Eingang eines Anzahlungsbetrages in Höhe von 50% des Auftragsvolumens tätig. Für das Zustandekommen eines kostenpflichtigen verbindlichen Beratungsvertrages (auch Erstberatung) und den Einkauf durch den Auftraggeber bestätigter Produkte genügt die schriftliche Bestätigung eines vorher zu vereinbarenden Termins durch den Auftraggeber. Der in der Terminvereinbarung durch ZR genannte Vergütungssatz ist auch zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber am vereinbarten Ort nicht erscheint. Terminabsagen entbinden ausschließlich von der Zahlungsfälligkeit, wenn diese früh genug, spätestens aber 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, per Mail an ZR eingegangen sind. Bis dahin entstandene Auslagen bleiben von der Zahlungsentbindung unberührt. Nicht im Angebot bzw. in der Terminvereinbarung genannte Planungs-, Beratungs- und Organisationsleistungen sind nur im Falle einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung durch ZR zu erbringen und werden extra vergütet. Eine Verrechnung mit anderen genannten Leistungen ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. In den von ZR vorgelegten Entwürfen angegebene Inhalte, Abbildungen bzw. Anschauungsmaterialien und Muster sind grundsätzlich unverbindliche Eigenschaftsangaben. Mögliche Abweichungen in Bezug auf Form, Farbe, Material oder Gewicht, auch durch z.B. unterschiedliche Chargen, stellen keine Mängel dar, sofern sie nicht wesentlich vom Inhalt der Leistungsbeschreibung abweichen.

2.1 Änderungen der in den Leistungsbeschreibungen genannten Mengenangaben sowie anderen messbaren Werte bedürfen keiner gesonderten Absprache, soweit sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von +/- 10% bewegen und stellen keine Mängel dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde bzw. die exakte Einhaltung dieses/r Wertes/Mengenangabe für den Inhalt des Auftrages wesentlich ist. Darüber hinaus gehende Änderungen bedürfen der gesonderten Genehmigung durch den Auftraggeber. Soll ZR die Produktionsüberwachung durchführen, schließen ZR und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab, sofern nicht im Leistungsangebot integriert. ZUKUNFT RAUM Atelier für Grafik- & Raumdesign

2.2 Alle Liefer- und Leistungstermine bzw. –fristen sind grundsätzlich unverbindliche Angaben, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Liefer- bzw. Leistungstermine oder –fristen beginnen frühestens ab Auftragsbestätigung und dem Zahlungseingang der 50%igen Anzahlungssumme und sind nur für den genannten Leistungsabschnitt relevant. Zusatzleistungen, die nicht ausdrücklich im befristeten Auftrag genannt sind bzw. im Nachgang beauftragt wurden, sind von der Lieferfrist ausgeschlossen. ZR haftet nur für die von ihm selber zu erbringenden Leistungen. Aus der ZR -Haftung für pünktliche Lieferung ausgeschlossen sind Liefertermine von sämtlichen Zulieferern für anzufertigende und zu bestellende, zur Auftragsfertigstellung benötigte Waren sowie Arbeiten von Fach- und Handwerksbetrieben. Der Auftrag gilt auch als pünktlich abgewickelt, wenn nicht zur Nutzung zwingend notwendige einzelne Teilleistungen noch nicht erbracht wurden. In diesem Fall verpflichtet sich ZR zur umgehenden und schnellstmöglichen Nachlieferung.

3 FREMDLEISTUNGEN UND NEBENKOSTEN ZR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Für die Herstellung von Entwürfen, designten Möbeln sowie diverser Handwerksleistungen ist ZR nicht zuständig. Nach Absprache kann die Weitergabe solcher Arbeiten an Fachbetriebe sowie der Einkauf aller Einrichtungsgegenstände, Accessoires und Dekorationen hinzugebucht werden und wird dann Bestandteil des Auftrages. In diesem Fall bleibt es ZR überlassen, welche Handwerksbetriebe für die zu erbringenden Arbeiten beauftragt bzw. bei welchen Lieferanten die zu beschaffenden Gegenstände erworben werden. Diese Erfüllungsgehilfen sind Vertragspartner des Auftraggebers und rechnen direkt mit ihm ab, ausgenommen es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Nach Entwurfsvorlage ist der Auftraggeber verpflichtet, sich innerhalb von 9 Tagen für die Vergabe des Auftrages zu entscheiden bzw. seine Änderungswünsche vorzutragen. Im Angebotspreis enthalten ist ein zweimaliges Abändern des Ursprungsentwurfes. Weitergehende Änderungswünsche bzw. Änderungswünsche eines finalen Entwurfes werden nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt. Alle Entwürfe sind auch bei Nichtgefallen kostenpflichtig.

3.1 Für die zeitnahe Abwicklung eines laufenden Projektes verpflichtet sich der Auftraggeber, sich spätestens innerhalb von 3 Tagen zwischen vorgeschlagenen Mustern zu entscheiden oder Änderungen vorzuschlagen. Im Falle des Ausbleibens einer pünktlichen Entscheidung beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer, die Entscheidung eigenständig zu treffen. Falls für die pünktliche Abwicklung des Auftrages bzw. die Koordinierung von Handwerkerterminen nötig, genehmigt der Auftraggeber vorab zur fristgerechten und zeitnahen Abwicklung die Inanspruchnahme von Kurierdiensten. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

3.2 Für Leistungen, die nicht von ZR selber zu erbringen sind, wie z. B. Herstellung von Objektdesign, Mobilien oder Handwerkerleistungen, übernimmt ZR keinerlei Haftung. Der Haftungsausschluss gilt auch für Arbeiten aus Aufträgen, die an vom Auftragnehmer gewählte Unternehmen erteilt wurden sowie für Lieferungen aus Bestellungen und Einkäufen zur Abwicklung des Projektes, auch wenn sie vom Auftragnehmer beschafft wurden.

3.3 Für Ausfälle aus Bestellungen bzw. Herstellungsaufträgen, deren Entstehen nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, wird ebenfalls keine Haftung durch ZR übernommen. In diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer das Recht vorbehalten, den im Auftrag genannten, nicht erbringbaren Teil zu stornieren. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall keine Ersatzansprüche an ZR zu.

3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für fristgerechte Zahlungen an Handwerksbetriebe und Lieferanten zu sorgen, um Verzögerungen zu vermeiden. Für jede entstehende Verzögerung bezüglich der Beschaffung von für die Fertigstellung des Projektes benötigten Materialien , die durch die verspätete Zurverfügungstellung von monetären Mitteln durch den Auftraggeber entsteht, wird eine mögliche Abgabefrist automatisch um den Zeitraum der entstandenen Verzögerung in ganzen Tagen verlängert.

4 VERGÜTUNG Die Bezahlung des Projekt-Auftrages in Bezug auf die Kosten der reinen Auftragnehmerleistung erfolgt in 3 Schritten: 50% des jeweiligen Auftragsvolumens gilt als Freigabe und – sofern vereinbart – Fristbeginn. Weitere 25% des Auftragsvolumens sind nach der Hälfte der vereinbarten Lieferfrist bzw. bei Nichtbefristung nach entsprechender Leistung fällig. Die restlichen 25% sind innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung und Abnahme durch den Auftraggeber fällig. Nicht im Auftrag enthaltene Posten wie Mustergebühren, gefahrene Kilometer sowie zusätzliche Stunden für die Beschaffung von Materialien, Möbeln, Accessoires sowie Dekorationen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind nach Leistung sofort zur Zahlung fällig. Im Falle der Einrichtungsbeschaffung durch ZR, stellt der Auftraggeber für diese Einkäufe den vorher veranschlagten Betrag zur Verfügung. Die Auslage durch ZR wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4.1 Für eine Erstberatung, vor Ort-Beratung wird ein Pauschalpreis berechnet, der durch ZR mit Folge eines Projekt-Auftrages, der aus der Erstberatung hervorgeht, verrechnet werden kann.

4.2 Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem zum Zeitpunkt des Verzugsbeginns gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

5 HAFTUNG ZR haftet nur für Schäden, die ZR selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Planung, Design, Text und Bild. ZR haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei ZR geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Soweit ZR auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet ZR nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

6 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE Alle von ZR vorgelegten Entwürfe, insbesondere Grafiken, designtes Interior, Möbel bzw. Einbauten verbleiben urheberrechtlich beim und im Eigentum von ZR. Erst nach vollständiger Bezahlung des Auftrages erhält der Auftraggeber lediglich Nutzungsrechte an den Entwürfen und Designs. Eine Weitergabe der Entwürfe und Designs durch den Auftraggeber an Dritte wird ausdrücklich untersagt. Gleiches gilt für Änderungen, die nicht von ZR ausdrücklich genehmigt wurden. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von ZR sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. ZR hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, ZR eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von ZR, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. ZR ist nicht verpflichtet, Dateien bzw. Layouts an den Auftraggeber herauszugeben. Eine finanzielle Vergütung überträgt nicht die Eigentums- bzw. Urheberrechte an den Entwürfen. Veränderungen an herausgegebenen Dateien bzw. Layouts sind ohne die Zustimmung des Auftragnehmers rechtswidrig und werden strafrechtlich verfolgt. Änderungen bleiben ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten. ZR ist berechtigt, Entwürfe und sonstige Entwicklungen bzw. Aufträge zur Eigenwerbung als Referenz zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt ZR ausdrücklich die Genehmigung, Fotomaterial von der Ausgangssituation bis zum finalen Abgabestadium des Projektes zu sammeln und zu Werbezwecken zu veröffentlichen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Niederschrift. ZR hat das Recht auf Namensnennung auf dem designten Endprodukt.

7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Im Falle der Unwirksamkeit einer der vorgenannten Bestimmungen bleiben die übrigen unberührt. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und ZR wird der Sitz des Unternehmens ZR als Gerichtsstand vereinbart. Allgemein gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. . Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von ZR als Gerichtsstand vereinbart. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.